Kostenübernahme für Einlagen in Arbeitssicherheitsschuhen

Was legt die DGUV 112-191 fest?

Die DGUV 112-191 gehört zu den Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die sich mit der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren beschäftigen. Sie definiert die Regeln zur Benutzung von Fuß- und Knieschutz am Arbeitsplatz und legt fest, dass jede orthopädische Anpassung von Sicherheitsschuhen geprüft werden muss, damit die Sicherheitsschuhe auch nach der Veränderung noch der Norm EN ISO 20345 entsprechen. Zu solchen Anpassungen gehören auch die Verwendung von orthopädischen Einlagen und Zurichtungen am Arbeitsschuh.

Deshalb dürfen nur baumustergeprüfte Arbeitssicherheitseinlagen in Arbeitsschuhen verwendet werden, außerdem muss für die Kombination von Arbeitssicherheitseinlage und Sicherheitsschuh ein Prüfzertifikat vorliegen, sodass es für jeden zugelassenen Sicherheitsschuh genau definierte, zugelassene Einlagensysteme gibt, die verwendet werden dürfen.

Ob unser Einlagensystem in dem Schuhmodell Ihres Kunden verwendet werden darf, können Sie hier mit unserer praktischen Schuhmodellabfrage schnell herausfinden.

Neben der Klärung des zugelassenen Systems ist auch die Frage nach dem Kostenträger von Bedeutung.  Für die Kostenübernahme von orthopädischen Einlagen in Sicherheitsschuhen sowie Zurichtungen am Arbeitsschuh gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.

BG - Berufsgenossenschaft

Wenn der Bedarf als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit entsteht, trägt die BG die Kosten für die Versorgung mit orthopädischen Einlagen oder Zurichtungen am Arbeitssicherheitsschuh. Hierfür erhält der Kunde eine BG-Verordnung vom Durchgangsarzt, mit der die Kostenübernahme vom Orthopädieschuhmacher bei der zuständigen BG beantragt werden kann.

Deutsche Rentenversicherung

Arbeitnehmer, die mehr als 15 Jahre Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben, haben Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Darunter fallen auch die Versorgung mit orthopädischen Einlagen für Sicherheitsschuhe und Zurichtungen am Sicherheitsschuh. Bei einer Erstversorgung werden die Anträge G0100, G0130 und G0134 sowie der ärztliche Befundbericht benötigt. Diese werden vom Kunden, dem Arbeitgeber und dem Arzt ausgefüllt und zusammen beim Orthopädieschuhmacher abgegeben. Dieser reicht die Unterlagen zusammen mit einem Kostenvoranschlag bei der Deutschen Rentenversicherung ein und beantragt so die Kostenübernahme.

Bei einer Nachversorgung wird nur noch der Antrag G0135 sowie eine ärztliche Verordnung über Einlagen für Arbeitssicherheitsschuhe benötigt. Auch diese Unterlagen werden zusammen mit einem Kostenvoranschlag für die Beantragung der Kostenübernahme vom Orthopädieschuhmacher zur Deutschen Rentenversicherung geschickt.

Alle Anträge finden Sie in unserem Downloadbereich.

Agentur für Arbeit

Sofern Ihr Kunde noch keine 15 Jahre in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt hat, ist die Agentur für Arbeit der zuständige Kostenträger. Die Unterlagen zur Beantragung der Kostenübernahme kann der Kunde unter der Hotline 0800 – 45 555 00 bei der Abteilung „Förderung Teilhabe am Arbeitsleben/ berufliche Rehabilitation“ anfordern. Diese Unterlagen schickt der Kunde zusammen mit einem Kostenvoranschlag, den ihm der Orthopädieschuhmacher seiner Wahl aushändigt, zurück zur Agentur für Arbeit und erhält dann einen Bescheid über die Kostenübernahme.

Nützliche Links

Dies sind die drei häufigsten Fälle. Es gibt noch andere Kostenträger, die in speziellen Fällen zuständig sind. Eine zusammenfassende Übersicht erhalten Sie hier.

Wenn Sie unsicher sind, wer für Sie bzw. Ihren Kunden zuständig ist, können Sie unsere praktische Kostenträgerabfrage nutzen.

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